Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/24 91/11/0037 2Stammrechtssatz
Der Umstand, daß der Bf nur nach dem Grundtatbestand des § 80 StGB, nicht aber nach § 81 Z 1 StGB bestraft worden ist, hindert die Kraftfahrbehörde nicht, auf Grund selbständiger Vorfragenbeurteilung gemäß § 38 AVG als erwiesen anzunehmen, daß der Bf anläßlich dieses Vorfalles als Lenker eines Kraftfahrzeuges "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110004.X02Im RIS seit
12.06.2001