RS VwGH Erkenntnis 1992/09/22 92/06/0087

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Rechtssatz

Bei einer unzulässigen Bauführung, die sich als Einheit darstellt und auch von einem einheitlichen Bauwillen getragen ist, handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt, das strafrechtlich als Einheit anzusehen ist.

Im RIS seit
22.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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