RS Vwgh 1992/9/22 92/11/0004

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litf;
StVO 1960 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/24 91/11/0037 3 (hier: die genannten Umstände - Schneefall, teilweise Schneematsch, blockierte Fahrstreifen - sind erst Voraussetzung dafür, daß das Fahrverhalten überhaupt dem Tatbestand des § 20 Abs 1 StVO unterstellt werden kann, nicht aber zusätzliches Sachverhaltselement iSd § 66 Abs 2 lit f KFG).

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann vom Vorliegen "besonders gefährlicher Verhältnisse" im Sinne des § 66 Abs 2 lit f KFG nur gesprochen werden, wenn zur Verletzung einer bestimmten Verwaltungsvorschrift, von dem an sich strafbaren verkehrswidrigen Verhalten des Täters unabhängig, noch ein weiteres Sachverhaltselement hinzutritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110004.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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