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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litf;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/24 91/11/0037 3 (hier: die genannten Umstände - Schneefall, teilweise Schneematsch, blockierte Fahrstreifen - sind erst Voraussetzung dafür, daß das Fahrverhalten überhaupt dem Tatbestand des § 20 Abs 1 StVO unterstellt werden kann, nicht aber zusätzliches Sachverhaltselement iSd § 66 Abs 2 lit f KFG).Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann vom Vorliegen "besonders gefährlicher Verhältnisse" im Sinne des § 66 Abs 2 lit f KFG nur gesprochen werden, wenn zur Verletzung einer bestimmten Verwaltungsvorschrift, von dem an sich strafbaren verkehrswidrigen Verhalten des Täters unabhängig, noch ein weiteres Sachverhaltselement hinzutritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110004.X01Im RIS seit
12.06.2001