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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §29 Abs1;Rechtssatz
Wenn die beschränkt steuerpflichtige Genossenschaft argumentiert, es liege im konkreten Fall keine Ausübung eines "Gewerbebetriebes" vor, so übersieht sie, daß ihre Tätigkeit gem § 1 Abs 2 Z 2 GewStG als Gewerbebetrieb gilt. Es liegt sehr wohl eine Betriebsstätte vor, da die Genossenschaft einen Forstbetrieb in Österreich innehat, der von einem österreichischen Forstdirektor geleitet wird und sie überdies über Gebäude, einen Fuhrpark, Maschinen und Geräte verfügt sowie Arbeitnehmer beschäftigt.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988140244.X03Im RIS seit
11.07.2001