RS Vwgh 1992/9/22 88/14/0244

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §29 Abs1;
EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1972 §98 Z3;
GewStG §1 Abs1;
GewStG §1 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn die beschränkt steuerpflichtige Genossenschaft argumentiert, es liege im konkreten Fall keine Ausübung eines "Gewerbebetriebes" vor, so übersieht sie, daß ihre Tätigkeit gem § 1 Abs 2 Z 2 GewStG als Gewerbebetrieb gilt. Es liegt sehr wohl eine Betriebsstätte vor, da die Genossenschaft einen Forstbetrieb in Österreich innehat, der von einem österreichischen Forstdirektor geleitet wird und sie überdies über Gebäude, einen Fuhrpark, Maschinen und Geräte verfügt sowie Arbeitnehmer beschäftigt.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988140244.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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