RS Vwgh 1992/9/22 92/11/0122

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §19 Abs2;
ZDG 1986 §19a Abs1;

Rechtssatz

§ 19a Abs 1 ZDG knüpft den Beginn der Wirksamkeit der vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst an den Ablauf des Tages, an dem der Amtsarzt die Dienstunfähigkeit des Zivildienstleistenden feststellt. Eine solche Feststellung hat nach dem Gesetz, wie sich aus dem Zusammenhang mit

§ 19 Abs 2 ZDG (vgl dazu auch § 9 Abs 1 ZDG) ergibt, in Form eines Gutachtens des Amtsarztes zu erfolgen. Es kommt daher insbesondere nicht darauf an, wann die dem Gutachten zugrunde liegende Untersuchung stattgefunden hat oder wann die Dienstunfähigkeit erstmals erkennbar war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110122.X02

Im RIS seit

22.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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