RS Vwgh 1992/9/22 92/07/0113

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
54/02 Außenhandelsgesetz

Norm

AußHG 1984 §13 Abs1;
AußHG 1984 §8 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ist der Zeitraum, auf den der Einfuhrbewilligungsantrag antragsgemäß beschränkt ist, zur Gänze in der Vergangenheit gelegen, und zwar derart, daß er im Zuge des vor dem VwGH anhängigen Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist, so besteht schon aus diesem Grund keine Rechtsverletzungsmöglichkeit iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und kein Rechtsschutzbedürfnis mehr: Die Rechtsstellung der betroffenen Partei würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen (hier die teilweise Abweisung des Einfuhrbewilligungsansuchens betreffenden) Bescheides nicht ändern, da selbst eine in dem einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH folgenden fortgesetzten Verwaltungsverfahren für den beantragten (bereits abgelaufenen) Zeitraum erteilte Einfuhrbewilligung zufolge zeitlichen Überholtseins vom Bf nicht mehr realisiert und auch in keiner anderen denkbaren Hinsicht eine Verbesserung der Rechtsposition des Bf herbeigeführt werden könnte (Hinweis E 13.12.1991, 91/18/0214;

B 18.2.1992, 92/07/0009).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070113.X01

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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