RS Vwgh 1992/9/22 92/05/0125

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Parteistellung von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kann sich daraus ergeben, daß durch das Bauvorhaben in lärmmäßiger Hinsicht durch Fahrzeugbewegungen und Beladetätigkeit und Entladetätigkeit mit Emissionen zu rechnen sein wird (hier: Zubau für die Einstellung von Kfz sowie Lagerzwecke zu einer landwirtschaftlich genutzten Halle). Im Baubewilligungsverfahren ist daher zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte trotz einer Entfernung von (hier) 90 m zum Grundstück des Bauwerbers tatsächlich erfolgt.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050125.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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