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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Parteistellung von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kann sich daraus ergeben, daß durch das Bauvorhaben in lärmmäßiger Hinsicht durch Fahrzeugbewegungen und Beladetätigkeit und Entladetätigkeit mit Emissionen zu rechnen sein wird (hier: Zubau für die Einstellung von Kfz sowie Lagerzwecke zu einer landwirtschaftlich genutzten Halle). Im Baubewilligungsverfahren ist daher zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte trotz einer Entfernung von (hier) 90 m zum Grundstück des Bauwerbers tatsächlich erfolgt.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050125.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009