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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §29 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/17 87/05/0201 1Stammrechtssatz
Die Übergangsregelung des § 44 Abs 6 AbfallwirtschaftsG ist nicht auch im Zusammenhang mit der Verfassungsbestimmung des § 29 Abs 13 leg cit anzuwenden. Diese Übergangsbestimmung ist nämlich in einer der Weitergeltung anderer, dort genannter Rechtsvorschriften des Bundes gewidmeten Regelung enthalten und sieht vor, daß anhängige Genehmigungsverfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu beenden sind. Daraus folgt nicht, daß entgegen der erwähnten Verfassungsbestimmung, die ebenfalls am 1. Juli 1990 in Kraft getreten ist, auch über die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Bauansuchen weiterhin nach Maßgabe der - landesrechtlichen - Bauvorschriften meritorisch zu entscheiden ist. Eine Übergangsregelung, derzufolge die bereits am 1. Juli 1990 anhängigen Bauansuchen auch weiterhin nach den Bauvorschriften der Länder zu erledigen sind, hätte ebenfalls einer Verfassungsbestimmung bedurft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050205.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009