RS Vwgh 1992/9/22 92/05/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs13;
AWG 1990 §44 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/17 87/05/0201 1

Stammrechtssatz

Die Übergangsregelung des § 44 Abs 6 AbfallwirtschaftsG ist nicht auch im Zusammenhang mit der Verfassungsbestimmung des § 29 Abs 13 leg cit anzuwenden. Diese Übergangsbestimmung ist nämlich in einer der Weitergeltung anderer, dort genannter Rechtsvorschriften des Bundes gewidmeten Regelung enthalten und sieht vor, daß anhängige Genehmigungsverfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu beenden sind. Daraus folgt nicht, daß entgegen der erwähnten Verfassungsbestimmung, die ebenfalls am 1. Juli 1990 in Kraft getreten ist, auch über die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Bauansuchen weiterhin nach Maßgabe der - landesrechtlichen - Bauvorschriften meritorisch zu entscheiden ist. Eine Übergangsregelung, derzufolge die bereits am 1. Juli 1990 anhängigen Bauansuchen auch weiterhin nach den Bauvorschriften der Länder zu erledigen sind, hätte ebenfalls einer Verfassungsbestimmung bedurft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050205.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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