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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1;Rechtssatz
Den Bestimmungen des Wr AuskunftspflichtG (§ 1 legcit) kann nicht entnommen werden, daß eine Behörde die Auskunft verweigern darf, wenn die Auskunft gegebenenfalls - mittelbar - im Weg der Amtshilfe im Rahmen eines gerichtlichen (hier zivilgerichtlichen) Verfahrens erwirkt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050131.X01Im RIS seit
22.09.1992Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016