RS Vwgh 1992/9/22 92/05/0131

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
26/01 Wettbewerbsrecht

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs3;
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs5;
B-VG Art20 Abs3;
B-VG Art22;
UWG 1984 §1;

Rechtssatz

Wird eine gemäß § 1 Wr AuskunftspflichtG verlangte Auskunft im Rahmen eines Zivilprozesses zur Durchsetzung möglicher Ansprüche benötigt, muß bei Abwägung der Interessen der an diesem gerichtlichen Verfahren Beteiligten darauf Bedacht genommen werden, daß die verlangte Auskunft geeignet sein kann, als Mittel zur Herbeiführung eines dem Gesetz entsprechenden Ergebnisses (im Beschwerdefall die Beseitigung der durch eine allfällige Verletzung der guten Sitten im Wettbewerb im Sinne des § 1 UWG entstandenen Folgen) zu dienen. Es entspricht daher nicht dem Sinn des im Art 20 Abs 3 B-VG verankerten Gebotes der Interessenabwägung, den Beschwerdeführern die verlangte Auskunft lediglich mit dem Hinweis darauf zu verweigern, daß sie im "wirtschaftlichen Wettbewerb benötigt würde".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050131.X02

Im RIS seit

22.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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