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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1;Rechtssatz
Wird eine gemäß § 1 Wr AuskunftspflichtG verlangte Auskunft im Rahmen eines Zivilprozesses zur Durchsetzung möglicher Ansprüche benötigt, muß bei Abwägung der Interessen der an diesem gerichtlichen Verfahren Beteiligten darauf Bedacht genommen werden, daß die verlangte Auskunft geeignet sein kann, als Mittel zur Herbeiführung eines dem Gesetz entsprechenden Ergebnisses (im Beschwerdefall die Beseitigung der durch eine allfällige Verletzung der guten Sitten im Wettbewerb im Sinne des § 1 UWG entstandenen Folgen) zu dienen. Es entspricht daher nicht dem Sinn des im Art 20 Abs 3 B-VG verankerten Gebotes der Interessenabwägung, den Beschwerdeführern die verlangte Auskunft lediglich mit dem Hinweis darauf zu verweigern, daß sie im "wirtschaftlichen Wettbewerb benötigt würde".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050131.X02Im RIS seit
22.09.1992Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016