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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs3 ;Rechtssatz
Nach § 57 Abs 3 AVG hat die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist dieser Gesetzesstelle lediglich die Folge, daß der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Die Kraftfahrbehörde ist in einem solchen Fall aber keineswegs daran gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (Hinweis E 14.10.1983, 83/02/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110071.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017