RS Vwgh 1992/9/22 92/11/0122

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §17;
ZDG 1986 §18;
ZDG 1986 §19 Abs2;
ZDG 1986 §19 Abs3;
ZDG 1986 §19a;

Rechtssatz

Aus § 19a ZDG folgt zunächst, daß die Rechtsfolge der vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst nur dann in Betracht kommt, wenn der zuständige Amtsarzt die (vorübergehende oder dauernde) Dienstunfähigkeit des Zivildienstleistenden zu JEDEM Zivildienst feststellt. Anderes gilt, wenn gemäß § 19 Abs 2 ZDG (nur) die Nichteignung zur weiteren Dienstleistung bei der Einrichtung, der ein Zivildienstleistender bescheidmäßig zugewiesen worden ist, festgestellt wird. In diesem Falle kommen nur Verfügungen nach den § 17, § 18 oder § 19 Abs 3 ZDG in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110122.X01

Im RIS seit

22.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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