RS Vwgh 1992/9/22 92/11/0181

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

VwGG §33 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/11/0188

Rechtssatz

Ist der bekämpfte Einberufungsbefehl mit Erlassung des Befreiungsbescheides gem § 36 Abs 7 WehrG 1990 ex lege unwirksam geworden, so ist auch die Beschwerde in Ansehung des Einberufungsbefehles gegenstandslos geworden (Hinweis E 3.4.1990, 89/11/0281, 0284).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110181.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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