RS Vwgh 1992/9/22 92/07/0152

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102 impl;
WRG 1959 §104;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §115 impl;
WRG 1959 §12 impl;
WRG 1959 §5 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0051 E 31. Jänner 1989 RS 7

Stammrechtssatz

Ungeachtet dessen, dass ein Wasserbauvorhaben ein unteilbares Ganzes darstellt, ist nach der stRsp beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes die Teilung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zum Zweck einer "generellen" Bewilligung und der nachfolgenden Bewilligung darauf aufbauender Detailprojekte zulässig, wobei jedoch die Rechtsstellung der Betroffenen keine Minderung erfahren darf. (Hinweis auf E 4.10.1988, 87/07/0141)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070152.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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