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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/03/0189 E 8. März 1989 RS 4Stammrechtssatz
Die Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ist unabhängig von der Art des Gerätes, mit dem die Untersuchung der Atemluft vorgenommen werden soll, strafbar. Der hiezu Aufgeforderte hat sich jener Art der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, die das Straßenaufsichtsorgan bestimmt, und es steht dem Untersuchten kein Wahlrecht zu.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungAlkotest WahlrechtFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkotestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110034.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010