RS Vwgh 1992/9/22 92/08/0143

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1297;
ABGB §1298;
ABGB §1299;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/03/25 91/13/0051 2 (Der "Drang der Geschäfte" exkulpiert den Rechtsanwalt nicht von der ihm obliegenden Sorgfalt).

Stammrechtssatz

Wenn ein Rechtsanwalt eine Beschwerde mit einer unrichtigen Angabe über den Zustelltag des angefochtenen Bescheides abgesendet oder ihre Absendung veranlaßt hat, dann hat er die besondere Sorgfaltspflicht verletzt, die ihm kraft seines Berufes obliegt und für deren Versäumung er nach § 1297 und § 1299 ABGB einzustehen hat. Daß er im konkreten Fall ohne sein Verschulden zur Anwendung der besonderen ihm als Rechtsanwalt obliegenden Sorgfalt außerstande gewesen sei, hat er gemäß § 1298 ABGB zu beweisen (vgl Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 638).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080143.X02

Im RIS seit

22.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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