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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/05/0105Rechtssatz
Die beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerden wegen Nichterledigung zweier Vorstellungen gegen die Bewilligung von Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück wurden zu dem Zeitpunkt eingebracht, in dem die Beschwerdeführerin noch bücherliche Eigentümerin der von den Bauvorhaben betroffenen Grundstücke war. Das Eigentumsrecht daran ist erst während der Anhängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine andere Person übergegangen, welche die Vorstellungen in der Folge rechtswirksam zurückgezogen hat. Damit ist die Grundlage für eine entweder innerhalb der nach § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist nachzuholende bescheidmäßige Erledigung durch die belangte Behörde oder sonst nach Ablauf dieser Frist für eine Entscheidung im Sinne des § 42 Abs 5 legcit durch den Verwaltungsgerichtshof während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weggefallen, was die Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Säumnisbeschwerden zur Folge hat.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050104.X01Im RIS seit
03.05.2001