RS Vwgh 1992/9/22 91/07/0007

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs3;

Rechtssatz

Die Verweisung der "daraus sich ergebenden offenen Forderungen" auf den Zivilrechtsweg ist zu unbestimmt, um im Grunde des § 59 Abs 1 AVG bestehen zu können. Es ergibt sich weder aus diesem Ausspruch selbst noch aus der Bescheidbegründung noch auch aus den Akten, welche aus dem Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG bzw der Grundinanspruchnahme (hier für die Erweiterung einer Wasserversorgungsanlage) ableitbare Forderungen damit gemeint sind. Mangels der gesetzlich

gebotenen Bestimmtheit ist dieser Abspruch - der den VwGH deshalb außerstande setzt, insoweit seiner Kontrollfunktion nachzukommen - mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070007.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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