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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Verweisung der "daraus sich ergebenden offenen Forderungen" auf den Zivilrechtsweg ist zu unbestimmt, um im Grunde des § 59 Abs 1 AVG bestehen zu können. Es ergibt sich weder aus diesem Ausspruch selbst noch aus der Bescheidbegründung noch auch aus den Akten, welche aus dem Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG bzw der Grundinanspruchnahme (hier für die Erweiterung einer Wasserversorgungsanlage) ableitbare Forderungen damit gemeint sind. Mangels der gesetzlich
gebotenen Bestimmtheit ist dieser Abspruch - der den VwGH deshalb außerstande setzt, insoweit seiner Kontrollfunktion nachzukommen - mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991070007.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010