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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0852/67 B 14. September 1967 RS 2Stammrechtssatz
Die Vorschreibung einer Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist ist, nicht etwa als Auflage zur erteilten Baubewilligung und damit auch nicht als eine Vorschreibung zu werten, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte. Die Auferlegung oder auch Verlängerung dieser Fristen ist vielmehr nach § 112 Abs 1 WRG 1959 zugleich mit der Bewilligung, dh als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahinweisenden positiven Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 niemandem ein rechtliches Interesse zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070128.X01Im RIS seit
24.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010