RS Vwgh 1992/9/22 92/07/0128

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §112 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0852/67 B 14. September 1967 RS 2

Stammrechtssatz

Die Vorschreibung einer Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist ist, nicht etwa als Auflage zur erteilten Baubewilligung und damit auch nicht als eine Vorschreibung zu werten, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte. Die Auferlegung oder auch Verlängerung dieser Fristen ist vielmehr nach § 112 Abs 1 WRG 1959 zugleich mit der Bewilligung, dh als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahinweisenden positiven Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 niemandem ein rechtliches Interesse zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070128.X01

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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