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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Seit der durch die zwölfte und dreizehnte KFG-Novelle eingetretenen Änderung der Rechtslage genügt für die Annahme einer bestimmten Tatsache iSd § 66 Abs 1 und Abs 2 lit e KFG die einmalige Begehung eines Alkoholdeliktes nach § 99 Abs 1 StVO (Hinweis E 7.4.1992, 91/11/0116); dies auf Grund der besonderen Verwerflichkeit von Alkoholdelikten. Dementsprechend sieht § 73 Abs 3 KFG für diesen Fall, soferne
hiebei nicht ein Verkehrsunfall verschuldet wurde, die Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von 4 Wochen vor. Insofern gibt daher das Gesetz in Ansehung der Verwerflichkeit von Alkoholdelikten selbst eine "schablonenhafte Beurteilung" vor und bleibt demnach der KFZ-Behörde für eine davon abweichende Beurteilung kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110124.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010