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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/06/0087 2 (das gleiche gilt auch für das beharrliche Wiederholen der strafbaren Handlung allein).Stammrechtssatz
Die Uneinsichtigkeit des Besch allein weist nicht zwingend auf einen Zustand nach § 3 Abs 1 oder 2 VStG hin, weil nach der Lebenserfahrung uneinsichtig auch dann gehandelt wird, wenn keine Bewußtseinsstörung, keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit und keine Geistesschwäche vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060122.X01Im RIS seit
22.09.1992