RS Vwgh 1992/9/22 92/06/0122

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §3 Abs1;
VStG §3 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/06/0087 2 (das gleiche gilt auch für das beharrliche Wiederholen der strafbaren Handlung allein).

Stammrechtssatz

Die Uneinsichtigkeit des Besch allein weist nicht zwingend auf einen Zustand nach § 3 Abs 1 oder 2 VStG hin, weil nach der Lebenserfahrung uneinsichtig auch dann gehandelt wird, wenn keine Bewußtseinsstörung, keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit und keine Geistesschwäche vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060122.X01

Im RIS seit

22.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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