RS VwGH Erkenntnis 1992/09/22 92/06/0087

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Rechtssatz

Die Uneinsichtigkeit des Besch allein weist nicht zwingend auf einen Zustand nach § 3 Abs 1 oder 2 VStG hin, weil nach der Lebenserfahrung uneinsichtig auch dann gehandelt wird, wenn keine Bewußtseinsstörung, keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit und keine Geistesschwäche vorliegt.

Im RIS seit
22.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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