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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Erlaubt es der Schutz der Wasserversorgung, die diesem Zweck dienenden Anordnungen einzuschränken, so ist die Behörde gehalten, diese, dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend, auf ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen. Bei dieser Entscheidung ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, sie ist vielmehr dahingehend gebunden, daß sie bei Vorliegen der im letzten Satz des § 34 Abs 1 WRG idF 1990/252 genannten Voraussetzung (zwingend) eine Lockerung der Anordnung ausspricht. Dies im Hinblick darauf, daß dem Gesetz nicht entnommen werden kann, in welchem Sinn die Behörde von dem freien Ermessen - wäre ihr ein solches eingeräumt - Gebrauch zu machen hätte.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070116.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013