RS Vwgh 1992/9/22 92/06/0116

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Stmk 1968 §69 Abs3;
BauO Stmk 1968 §73 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Rechtssatz

Die Benützung ohne Baubewilligung ist im Geltungsbereich der Stmk BauO 1968 ein fortgesetztes Delikt; die Verjährungsfrist ist erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060116.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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