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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §69 Abs3;Rechtssatz
Die Benützung ohne Baubewilligung ist im Geltungsbereich der Stmk BauO 1968 ein fortgesetztes Delikt; die Verjährungsfrist ist erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060116.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010