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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs1 idF 1990/252;Rechtssatz
Dem § 34 Abs 1 WRG idF 1990/252 ist - was durch den letzten Satz unterstrichen wird - der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent: Anordnungen iS dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070116.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013