RS Vwgh 1992/9/22 92/07/0116

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §34 Abs1 idF 1990/252;

Rechtssatz

Dem § 34 Abs 1 WRG idF 1990/252 ist - was durch den letzten Satz unterstrichen wird - der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent: Anordnungen iS dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070116.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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