RS Vwgh 1992/9/22 92/11/0071

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs3;

Rechtssatz

Wurde vom Bf ein Verkehrsunfall VERSCHULDET, so hat die Bemessung der Entziehungszeit nicht nach § 73 Abs 3 KFG sondern nach Abs 2 dieser Bestimmung zu erfolgen. Nach § 73 Abs 2 KFG darf die zu bemessende Zeit bei verkehrsunzuverlässigen Personen nicht kürzer als 3 Monate sein, wobei auch in diesem Fall eine Wertung iSd § 66 Abs 3 KFG vorzunehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110071.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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