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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Rechtssatz
Wurde vom Bf ein Verkehrsunfall VERSCHULDET, so hat die Bemessung der Entziehungszeit nicht nach § 73 Abs 3 KFG sondern nach Abs 2 dieser Bestimmung zu erfolgen. Nach § 73 Abs 2 KFG darf die zu bemessende Zeit bei verkehrsunzuverlässigen Personen nicht kürzer als 3 Monate sein, wobei auch in diesem Fall eine Wertung iSd § 66 Abs 3 KFG vorzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110071.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017