RS VwGH Erkenntnis 1992/09/22 92/06/0087

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Bei einem fortgesetzten Delikt ist zwar eine kalendermäßig eindeutige Umschreibung des Tatraumes erforderlich (Hinweis E 11.4.1986, 86/18/0051, 0052) doch erfaßt unabhängig davon die Bestrafung eines fortgesetzten Deliktes erst allenfalls später bekannt gewordene Einzeltathandlungen bis zum Zeitpunkt der Fällung (Zustellung) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 22.9.1992, 92/06/0087).

Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt
Im RIS seit
22.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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