RS Vwgh 1992/9/22 91/07/0007

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs3 idF 1988/693;
WRG 1959 §117 Abs7 idF 1988/693;

Rechtssatz

Die Anfechtbarkeit eines Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG vor den ordentlichen Gerichten hindert die Wasserrechtsbehörde nicht, von der umfassenden, auch die Entschädigungsfrage miteinschließenden Regelung in der gütlichen Übereinkunft auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070007.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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