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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Die Anfechtbarkeit eines Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG vor den ordentlichen Gerichten hindert die Wasserrechtsbehörde nicht, von der umfassenden, auch die Entschädigungsfrage miteinschließenden Regelung in der gütlichen Übereinkunft auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991070007.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010