RS Vwgh 1992/9/22 92/14/0064

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §21 Abs1 Z1;
EStG 1972 §21 Abs2 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;
GewStG §1 Abs1;

Rechtssatz

Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch dann vorliegen, wenn eigenes, auch im Erbweg erworbenes Vermögen aufgeschlossen, parzelliert und parzellenweise verkauft, der Grund und Boden also als Ware behandelt wird. Gemäß § 23 Z 1 EStG 1972 liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter anderem nur vor, wenn die Betätigung auch nicht als Ausübung der Landwirtschaft und Forstwirtschaft anzusehen ist. Gehören die Grundstücke, deren Abverkauf nach Baureifmachung erfolgen soll, zum Betriebsvermögen einer Landwirtschaft und Forstwirtschaft, so liegt in der Baureifmachung und dem parzellenweisen Abverkauf jedenfalls dann nur ein Hilfsgeschäft im Rahmen des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn die Erhaltung dieses Betriebes die betreffenden Maßnahmen erzwingt (Hinweis E 26.4.1989, 89/14/0004; Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, Textziffer 1 bis 179; Kohler, Grundstückshandel - Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb, ÖStZ 1983, 269 ff).

Schlagworte

Dienstbeschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140064.X01

Im RIS seit

22.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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