RS Vwgh 1992/9/22 92/08/0143

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Ein Verschulden des anwaltlichen Vertreters ist einem solchen der Partei selbst gleichzuhalten und dieser zuzurechnen (Hinweis E 8.4.1986, 86/14/0039, 0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080143.X03

Im RIS seit

22.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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