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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0185Rechtssatz
Von einem einen minderen Grad des Versehens nicht übersteigenden Verschulden kann dann keine Rede mehr sein, wenn die zur Einhaltung von Fristen erforderliche Sorgfalt gröblich verletzt wird. Von einer derartigen gröblichen Verletzung wird ua dann auszugehen sein, wenn jene Unterlagen, aus denen sich der Tag der Zustellung und damit der Beginn des Fristenlaufes ergibt, in einer Weise aufbewahrt werden, die einen Verlust und damit ein mögliches Nichtbescheidwissen um diesen wesentlichen Umstand als durchaus im Bereich des Möglichen gelegen erscheinen läßt. Das bedeutet, daß diese Unterlagen vor dem Zugriff unbefugter und sich der Bedeutung der Unterlagen nicht bewußter Personen gesichert zu verwahren sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110184.X01Im RIS seit
03.04.2001