RS Vwgh 1992/9/22 92/07/0132

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

L63208 Bienenzucht Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BienenzuchtG Vlbg 1990 §2 Abs3;
BienenzuchtG Vlbg 1990 §2 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 2 Abs 4 Vlbg BienenzuchtG 1990 räumt den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten derjenigen Nachbargrundstücke, denen gegenüber die Abstände nicht gewahrt sind, einen verfolgbaren Rechtsanspruch darauf ein, daß die nach § 2 Abs 3 dieses Gesetzes beantragte Ausnahmebewilligung versagt wird. Sind die gesetzlichen Mindestabstände zum Nachbargrundstück des Bf von der beantragten Ausnahmebewilligung gar nicht betroffen, werden in dem darüber geführten Verfahren seine Rechte nicht berührt; fremde Nachbarrechte wahrzunehmen ist er aber nicht berufen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070132.X02

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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