RS Vwgh 1992/9/22 88/14/0058

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §12 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Als notwendiges Betriebsvermögen werden alle Wirtschaftsgüter angesehen, die ihrem Wesen nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und tatsächlich betrieblich verwendet werden. Dabei sind die Zweckbestimmungen des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie die Verkehrsauffassung, nicht aber subjektive Motive, wie zB der Grund der Anschaffung, maßgebend (Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar zu § 4 Abs 1 EStG 1972, Textziffer 12). Zum selben Ergebnis, nämlich der Maßgeblichkeit der Zugehörigkeit der Dienstwohnung zum Betriebsvermögen für den Vorsteuerabzug, führt auch § 12 Abs 2 Z 1 UStG 1972 (Hinweis Kranich-Siegel-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch, 388).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Betriebsvermögen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988140058.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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