RS Vwgh 1992/9/22 92/11/0124

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0270 E 26. April 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Auf das Motiv des rechtswidrigen Verhaltens bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO kommt es nicht an, sodass sich dadurch an der besonderen Verwerflichkeit dieses Verhaltens nichts ändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110124.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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