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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AHG 1949 §11;Rechtssatz
Dem Gericht des Amtshaftungsverfahrens kommt sehr wohl die Zuständigkeit zu, auch verwaltungsrechtliche "Grenzfragen", deren Beurteilung ansonsten in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fiele, selbständig zu lösen. Allein dann, wenn das antragstellende Gericht der begründeten Auffassung ist, daß der zugrunde liegende Bescheid einer Verwaltungsbehörde rechtswidrig ist, ergibt sich die verfahrensrechtliche Konsequenz der Befassung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 11 AHG.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988050269.X02Im RIS seit
19.12.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2010