Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Die Untersuchung mit einem Atemalkoholmeßgerät ist erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen (Hinweis E 29.8.1990, 90/02/0024), wobei es nicht gegen das Gesetz verstößt, wenn die zwei gültigen Blasvorgänge nicht unmittelbar hintereinander stattgefunden haben (hier stützte
die belBeh ihre Beurteilung der Alkoholbeeinträchtigung auf das Ergebnis des ersten und vierten Meßvorganges, wobei sie den niedrigeren der beiden Werte heranzog).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110071.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017