RS Vwgh 1992/9/22 88/14/0244

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §1 Abs2;
EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1972 §27;
EStG 1972 §28;
EStG 1972 §98;
VwRallg;

Rechtssatz

Für inländische Einkünfte iSd § 98 EStG 1972 gilt prinzipiell das Subsidiaritätsprinzip. Demnach sind zB Einkünfte aus der Vermietung von inländischen Grundstücken oder Dividenden aus österreichischen Aktien, wenn sie im Rahmen einer inländischen Betriebsstätte erzielt werden, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Werden allerdings derartige Einkünfte von einem ausländischen Gewerbetreibenden erzielt und können diese Einkünfte in Österreich nicht als gewerbliche Einkünfte erfaßt werden, weil der betreffende Unternehmer in Österreich weder über eine Betriebsstätte noch über einen ständigen Vertreter verfügt, so sind diese Einkünfte nicht der ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen und in Österreich außer Ansatz zu lassen, sondern als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw aus Kapitalvermögen zu erfassen (Isolationstheorie), weil die inländischen Verhältnisse isoliert von den ausländischen zu beurteilen sind (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, § 98 Textziffer 10).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988140244.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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