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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Rechtssatz
Daß zu der mit dem Lenken des KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand an sich schon gegebenen Erhöhung der Gefahrenlage noch die Wahl einer den Fahrbahnverhältnissen (Kurve) nicht angepaßten Geschwindigkeit kam, rechtfertigt eine Entziehungsdauer von acht Monaten gem § 73 Abs 2 KFG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110071.X06Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017