RS Vwgh 1992/9/22 92/11/0071

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Daß zu der mit dem Lenken des KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand an sich schon gegebenen Erhöhung der Gefahrenlage noch die Wahl einer den Fahrbahnverhältnissen (Kurve) nicht angepaßten Geschwindigkeit kam, rechtfertigt eine Entziehungsdauer von acht Monaten gem § 73 Abs 2 KFG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110071.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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