RS Vwgh 1992/9/22 89/05/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
BauRallg;
Bebauungsplan Klagenfurt 1978 §3 Abs5 lita;
Bebauungsplan Klagenfurt 1978 §3 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Legaldefinition als sogenannter "unvollständiger" Rechtssatz ist nur ein Teil der Geltungsanordnung; sie enthält ihre konstitutive, Rechtsfolgen begründende Kraft aber nur in Verbindung mit den anderen Rechtssätzen. § 3 Abs 5 lit a Bebauungsplan Klagenfurt 1978 kann daher nur so verstanden werden, daß die Abstandsbestimmungen nicht für Gebäude gelten, die weder zum Aufenthalt bestimmt noch höher als 3 m sind; Aufenthaltsräume oder Gebäude, die höher als 3 m sind, dürfen somit nicht im Bauwich errichtet werden.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989050146.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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