RS Vwgh 1992/9/22 92/14/0162

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1;
BAO §307 Abs4;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Stellt der Bf in der Säumnisbeschwerde ein Sachbegehren, das er vor der belangten Behörde nicht gestellt hat (hier: festzustellen, daß keine Abgabenschuldigkeit besteht), ist die Beschwerde zurückzuweisen - Bezeichnet der Bf in der Säumnisbeschwerde einen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG), in dem er hinsichtlich seines Begehrens gem § 28 Abs 1 Z 6 VwGG nicht verletzt sein kann, ist die Beschwerde zurückzuweisen (hier: Beschwerdepunkt - Verletzung von "Menschenrechten" auf Ermittlung der materiellen Wahrheit hinsichtlich eines Wiederaufnahmeantrages im Abgabenverfahren betreffend USt; Begehren - Sacherledigung der Berufung gegen die Zurückweisung der Berufung als unzulässig gegen die Ablehnung der begehrten Wiederaufnahme).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140162.X01

Im RIS seit

22.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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