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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §303 Abs1;Rechtssatz
Stellt der Bf in der Säumnisbeschwerde ein Sachbegehren, das er vor der belangten Behörde nicht gestellt hat (hier: festzustellen, daß keine Abgabenschuldigkeit besteht), ist die Beschwerde zurückzuweisen - Bezeichnet der Bf in der Säumnisbeschwerde einen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG), in dem er hinsichtlich seines Begehrens gem § 28 Abs 1 Z 6 VwGG nicht verletzt sein kann, ist die Beschwerde zurückzuweisen (hier: Beschwerdepunkt - Verletzung von "Menschenrechten" auf Ermittlung der materiellen Wahrheit hinsichtlich eines Wiederaufnahmeantrages im Abgabenverfahren betreffend USt; Begehren - Sacherledigung der Berufung gegen die Zurückweisung der Berufung als unzulässig gegen die Ablehnung der begehrten Wiederaufnahme).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140162.X01Im RIS seit
22.09.1992Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008