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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Ungeachtet der Einführung der Vorschrift des § 117 Abs 7 WRG durch die Novelle 1988/693 blieb der dasselbe Thema regelnde § 111 Abs 3 WRG unverändert bestehen. Diese Regelungs Parallelität ist im Wege des Grundsatzes "lex posterior derogat legi priori" aufzulösen, sodaß bei Streit über in Übereinkommen
geregelte Entschädigungsfragen die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991070007.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010