RS Vwgh 1992/9/22 91/07/0007

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs3 idF 1988/693;
WRG 1959 §117 Abs7 idF 1988/693;

Rechtssatz

Ungeachtet der Einführung der Vorschrift des § 117 Abs 7 WRG durch die Novelle 1988/693 blieb der dasselbe Thema regelnde § 111 Abs 3 WRG unverändert bestehen. Diese Regelungs Parallelität ist im Wege des Grundsatzes "lex posterior derogat legi priori" aufzulösen, sodaß bei Streit über in Übereinkommen

geregelte Entschädigungsfragen die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070007.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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