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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z5;Rechtssatz
Ausf, daß der Antragsteller das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes (Verzögerung der Erledigung des Beschwerdefalles - Urgenz - Beantwortung dieser in völlig unbedenklicher Weise damit, daß die zugeteilten Beschwerdefälle in der Reihenfolge des Anhängigwerdens einer Erledigung zugeführt werden) iSd § 31 Abs 1 Z 5 VwGG nicht glaubhaft gemacht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110190.X01Im RIS seit
22.09.1992