RS Vwgh 1992/9/22 92/11/0190

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Ausf, daß der Antragsteller das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes (Verzögerung der Erledigung des Beschwerdefalles - Urgenz - Beantwortung dieser in völlig unbedenklicher Weise damit, daß die zugeteilten Beschwerdefälle in der Reihenfolge des Anhängigwerdens einer Erledigung zugeführt werden) iSd § 31 Abs 1 Z 5 VwGG nicht glaubhaft gemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110190.X01

Im RIS seit

22.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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