RS Vwgh 1992/9/22 90/14/0276

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1220;
ABGB §1225;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs2;
EStG 1972 §34 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/19 90/13/0015 1

Stammrechtssatz

Um einen Aufwand als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1972 vom Einkommen abziehen zu können, muß dieser dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen sein. Das Merkmal der Zwangsläufigkeit muß aber nicht nur dem Grunde und der Höhe des Aufwandes nach gegeben sein; es darf auch der Aufwand nicht willkürlich in ein anderes Kalenderjahr verlagert werden als in jenes, in dem die Zahlung zu leisten gewesen wäre. Gemäß § 1225 ABGB wird der Ausstattungsanspruch zum Zeitpunkt der Eheschließung der Tochter fällig. Ob diese das Geld zu diesem Zeitpunkt dringend zur Deckung eines bestimmten Aufwandes benötigt oder nicht, ist unmaßgeblich (Hinweis E 25.1.1989, 88/13/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990140276.X01

Im RIS seit

22.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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