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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte von Personengesellschaften spricht bindend nicht nur über die Höhe der gemeinschaftlichen Einkünfte und deren Aufteilung auf die Beteiligten ab, sondern auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht dem Grunde nach (Hinweis E 27.10.1976, 491/76, VwSlg 5036 F/77). Im konkreten Fall besteht daher eine Bindungswirkung hinsichtlich der sachlichen Steuerpflicht, somit in Ansehung der Gesamtrechtsnachfolge der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw des Abgabepflichtigen als deren Gesellschafter. Das ändert aber nichts daran, daß der gemäß § 188 BAO erlassene Bescheid keinen Verlust festgestellt und auch in keiner Weise über die Vortragsfähigkeit eines Verlustes abgesprochen hat. Daher hat bezüglich des Überganges des Verlustvortrages eine eigenständige Beurteilung nach Art 4 § 1 Abs 3 GmbHÄG 1980 in Verbindung mit Art 2 StruktVG bzw nach Art 4 § 1 Abs 5 GmbHÄG 1980 im Einkommensteuerverfahren zu erfolgen, wie es auch dem Wesen des Verlustvortrages als einer das Einkommen und nicht die Einkünfte berührenden Sonderausgabe entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989140112.X03Im RIS seit
26.11.2001