RS Vwgh 1992/9/22 89/14/0112

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

ABGB §1175;
BAO §188 Abs1;
BAO §192;
EStG 1972 §1 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
GmbHGNov 1980 Art4 §1 Abs3;
GmbHGNov 1980 Art4 §1 Abs5;
HGB §105;
HGB §161;
StruktVG 1969 Art2;

Rechtssatz

Ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte von Personengesellschaften spricht bindend nicht nur über die Höhe der gemeinschaftlichen Einkünfte und deren Aufteilung auf die Beteiligten ab, sondern auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht dem Grunde nach (Hinweis E 27.10.1976, 491/76, VwSlg 5036 F/77). Im konkreten Fall besteht daher eine Bindungswirkung hinsichtlich der sachlichen Steuerpflicht, somit in Ansehung der Gesamtrechtsnachfolge der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw des Abgabepflichtigen als deren Gesellschafter. Das ändert aber nichts daran, daß der gemäß § 188 BAO erlassene Bescheid keinen Verlust festgestellt und auch in keiner Weise über die Vortragsfähigkeit eines Verlustes abgesprochen hat. Daher hat bezüglich des Überganges des Verlustvortrages eine eigenständige Beurteilung nach Art 4 § 1 Abs 3 GmbHÄG 1980 in Verbindung mit Art 2 StruktVG bzw nach Art 4 § 1 Abs 5 GmbHÄG 1980 im Einkommensteuerverfahren zu erfolgen, wie es auch dem Wesen des Verlustvortrages als einer das Einkommen und nicht die Einkünfte berührenden Sonderausgabe entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140112.X03

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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