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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0078 E VS 21. März 1986 VwSlg 12088 A/1986 RS 1Stammrechtssatz
Welche Behörde belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, kann nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung des Beschwerdeführers ersehen werden, sondern gegebenenfalls auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt (dafür kommt insbesondere auch die Sachverhaltsdarstellung in Betracht) und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschlossen werden.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060116.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010