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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Die Mitwirkung eines befangenen Gemeindeorganes (hier des Bürgermeisters) an der Beschlußfassung über den Bescheid des Gemeinderates begründet nur dann einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn der Gemeinderat bei Abwesenheit des befangenen Organs nicht beschlußfähig gewesen oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlußfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre (Hinweis E 17.2.1972, 256/71, VwSlg 8171 A/1972).
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050095.X01Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008