RS Vwgh 1992/9/22 92/05/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1992
beobachten
merken

Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
GdO NÖ 1973 §50;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Mitwirkung eines befangenen Gemeindeorganes (hier des Bürgermeisters) an der Beschlußfassung über den Bescheid des Gemeinderates begründet nur dann einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn der Gemeinderat bei Abwesenheit des befangenen Organs nicht beschlußfähig gewesen oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlußfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre (Hinweis E 17.2.1972, 256/71, VwSlg 8171 A/1972).

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050095.X01

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten