RS Vwgh 1992/9/22 92/06/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 1989 §25 lita;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 lita;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/06/0087 3

Stammrechtssatz

Bei einer unzulässigen Bauführung, die sich als Einheit darstellt und auch von einem einheitlichen Bauwillen getragen ist, handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt, das strafrechtlich als Einheit anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060122.X02

Im RIS seit

22.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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