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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/13/0156 E 5. August 1992 RS 4Stammrechtssatz
Es ist kein triftiger Grund für die spätere Hingabe der Heiratsausstattung darin gelegen, daß die Hingabe im Hinblick auf die Zweckwidmung für die Ausstattung der ehelichen Wohnung erst vor Fälligkeit der Zahlung erfolgte, da dem Dotationspflichtigen ein Rechtsanspruch auf eine Kontrolle der Verwendung der Dotation nicht zusteht (Hinweis E 20.11.1990, 90/14/0236).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990140276.X02Im RIS seit
22.09.1992