RS Vwgh 1992/9/22 89/05/0146

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/07/09 89/12/0236 1

Stammrechtssatz

Für die Frage der Auslegung ist in erster Linie entscheidend, ob die sprachliche Fassung einen klaren und eindeutigen Sinn des Gesetzessatzes ergibt. Ist dies der Fall, dann ist für weitere Auslegungsmethoden grundsätzlich kein Raum. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die sprachliche Auslegung zu einem überspitzten Ergebnis führen würde (Hinweis E 28.5.1952, 694/52, VwSlg 2555 A/1952).

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989050146.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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