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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/07/09 89/12/0236 1Stammrechtssatz
Für die Frage der Auslegung ist in erster Linie entscheidend, ob die sprachliche Fassung einen klaren und eindeutigen Sinn des Gesetzessatzes ergibt. Ist dies der Fall, dann ist für weitere Auslegungsmethoden grundsätzlich kein Raum. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die sprachliche Auslegung zu einem überspitzten Ergebnis führen würde (Hinweis E 28.5.1952, 694/52, VwSlg 2555 A/1952).
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989050146.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.04.2009