Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art121 Abs1Rechtssatz
Art126a B-VG; VerfGG §36a; Behinderung der Prüfungsarbeit des Rechnungshofes mit Kenntnis der Bundesregierung ist einer endgültigen ablehnenden Stellungnahme der Regierung gleichzuhalten - Kompetenzvoraussetzung einer "Meinungsverschiedenheit" zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung erfüllt; Antrag des Rechnungshofes zulässig
Art126b B-VG; das Kuratorium zur Förderung der Wirtschaftsuniversität Wien besorgt nicht einen Teil der "Staatswirtschaft" des Bundes; der Bund beherrscht das Kuratorium als Unternehmung auch nicht durch "andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche ... Maßnahmen"
Art121 B-VG; RechnungshofG §13 Abs3; unter den Begriff der "anderen" Rechtsträger in Art121 Abs1 B-VG fallen auch juristische Personen, die als "Verein" nach dem VereinsG errichtet wurden; das außerhalb der Bundesverwaltung stehende Kuratorium wird von der Ausführungsvorschrift des §13 Abs3 RHG erfaßt - Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Überprüfung der Verwendung jener Bundesmittel, die der Bund dem Kuratorium "zweckgewidmet" zur Verfügung stellte
Schlagworte
VfGH / Rechnungshofzuständigkeit, RechnungshofEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:KR1.1983Dokumentnummer
JFR_10149772_83KR0001_01