RS Vfgh 1985/2/28 KR1/83

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Veröffentlicht am 28.02.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art121 Abs1
B-VG Art126a
B-VG Art126b Abs1
ABGB §914
RechnungshofG 1948 §13 Abs3
VfGG §36a

Rechtssatz

Art126a B-VG; VerfGG §36a; Behinderung der Prüfungsarbeit des Rechnungshofes mit Kenntnis der Bundesregierung ist einer endgültigen ablehnenden Stellungnahme der Regierung gleichzuhalten - Kompetenzvoraussetzung einer "Meinungsverschiedenheit" zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung erfüllt; Antrag des Rechnungshofes zulässig

Art126b B-VG; das Kuratorium zur Förderung der Wirtschaftsuniversität Wien besorgt nicht einen Teil der "Staatswirtschaft" des Bundes; der Bund beherrscht das Kuratorium als Unternehmung auch nicht durch "andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche ... Maßnahmen"

Art121 B-VG; RechnungshofG §13 Abs3; unter den Begriff der "anderen" Rechtsträger in Art121 Abs1 B-VG fallen auch juristische Personen, die als "Verein" nach dem VereinsG errichtet wurden; das außerhalb der Bundesverwaltung stehende Kuratorium wird von der Ausführungsvorschrift des §13 Abs3 RHG erfaßt - Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Überprüfung der Verwendung jener Bundesmittel, die der Bund dem Kuratorium "zweckgewidmet" zur Verfügung stellte

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Rechnungshofzuständigkeit, Rechnungshof

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:KR1.1983

Dokumentnummer

JFR_10149772_83KR0001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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